Asylrecht Februar 2023: Fragen und Antworten

1.Asylrecht ist doch ein Menschenrecht! Sind ?nderungen überhaupt m?glich ?

?nderungen sind m?glich. Nach Art. 14 der UN-Menschenrechtskonvention hat jeder das Recht, in anderen L?ndern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genie?en. Die UN-Menschenrechtskonvention r?umt allerdings keinen subjektiven Rechtsanspruch auf Asyl ein, gew?hrt also kein Recht, Asyl zu erhalten, sondern nur das Recht, Asyl zu suchen und zu genie?en, soweit es von einem Staat gew?hrt wird.

2. Nach unserem Grundgesetz müssen wir aber Asyl gew?hren?

Ja. Nach Art. 16a Abs. 1 GG genie?en politisch Verfolgte Asyl. Asylberechtigt ist eine Person, die im Falle der Rückkehr in ihr Herkunftsland aufgrund ihrer Rasse, Nationalit?t, politischen ?berzeugung, Religion oder Zugeh?rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe staatlich verfolgt wird.

Auf dieses Asylrecht kann sich gem?? Art. 16a Abs. 2 GG aber nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der EU oder aus einem anderen sicheren Drittstaat einreist.

Deutschland ist aber nur von sicheren Drittstaaten oder EU-Staaten umgeben. Bei Einreise auf dem Landweg ist deshalb eine Anerkennung als Asylberechtigter ausgeschlossen. Art. 16a Abs. 1 GG spielt faktisch keine gro?e Rolle mehr. Nur noch 1 % der international Schutzberechtigten werden nach dem GG anerkannt.

3. Wenn das GG keine gro?e Rolle mehr spielt, woraus leitet sich dann die Schutzberechtigung der Asylsuchenden in Deutschland und Europa ab?

Grundlage des internationalen Asylrechts ist die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), in Deutschland in Kraft seit 1954. Nach Art. 1 der GFK ist insbesondere Flüchtling, wer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seinerRasse, Religion, Nationalit?t, politischen ?berzeugung oder Zugeh?rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppesich au?erhalb des Herkunftslands befindet, dessen Staatsangeh?rigkeit er besitzt. Im Gegensatz zu Art 16 a GG kann die Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgegangen sein. Es gibt auch keine Drittstaatenregelung. Jeder Einzelfall muss geprüft werden.

Die GFK bezog sich zun?chst nur auf europ?ische Flüchtlinge nach dem Zweiten Weltkrieg für Zeiten bis 1.1.1951. Die Erweiterung auf weltweiten Verfolgungsschutz erfolgte erst im Jahre 1967. Damals gab es auch erst ca. 3 Milliarden Menschen, es gab noch keine Globalisierung, keine weltweite Kommunikation über whattsapp usw. Es gab in Deutschland auch nur 2000! Asylbewerber. Man konnte sich damals einfach nicht vorstellen, welche Rechtsansprüche sich aus der GFK einmal entwickeln würden. Aktuell fallen rund 30 % der Asylbewerber unter die GFK.

Nach der GFK aus dem Jahre 1967 gab und gibt es deshalb keinen Aufnahmevorbehalt dergestalt, dass in ?berforderungssituationen der Aufnahmestaat nur eine bestimmte Anzahl von Asylbewerbern aufnehmen muss. Europa bzw. Deutschland darf nach der GFK aktuell nicht sagen: Wir nehmen im Jahr 2023 nur 100 000 asylsuchende Ausl?nder auf.

Im Jahre 2011 wurde durch die europ?ische Qualifikationsrichtlinie. die Schutzberechtigung nach der GFK sogar noch um einen subsidi?ren Schutz erweitert. Subsidi?r schutzberechtigt ist, wer eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts lediglich zu befürchten hat. Auch hier gibt es keinen Kontingentierungsvorbehalt. Aktuell sind rund 30 % der Asylbewerber subsidi?r schutzberechtigt.

3. Wie ist die Situation der Ukraine-Flüchtlinge geregelt?

Für die Ukraine-Flüchtlinge gibt es eine Sonderregelung. Hier gilt die Massenzustromrichtlinie der EU, wonach Flüchtlinge aus der Ukraine ohne Einzelfallprüfung vorübergehend für maximal 2 Jahre aufgenommen werden.

4. Wie sieht die Versorgung der Asylbewerber in Deutschland aus?

Asylbewerber haben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz einen Anspruch auf Versorgung auf Sozialhilfeniveau. Der Staat, also Bund, L