Gesch?ftsordnung des Zentrums für Mittelalterstudien der Universit?t Bamberg
(Angenommen in der konstituierenden Sitzung des Zentrums am 17.12.1997; verabschiedet vom Senat der Universit?t Bamberg am 28.1.1998 ;
ge?ndert durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19.07.2006, ge?ndert 15.09.2011)
Aktuelle Gesch?ftsordnung ist am 31. Juli 2024 in Kraft getreten.
§ 1 Institutionelle Verankerung
Das Zentrum für Mittelalterstudien (ZeMas) ist eine gemeinsame wissenschaftliche Einrichtung der mit Mittelalter-Forschung befassten F?cher der Otto-Friedrich-Universit?t Bamberg im Sinn von Art. 29 Abs. 5 Satz 1 BayHIG.
§ 2 Aufgaben
Das Zentrum dient der f?cherübergreifenden Koordination und Organisation der mittelalterbezogenen Aktivit?ten in Forschung, Lehre und Weiterbildung. Es f?rdert die Kooperation mit allen entsprechenden historischen Institutionen in Bamberg und Oberfranken, mit den entsprechenden F?chern der Nachbaruniversit?ten und mit der nationalen und internationalen Mittelalterforschung.
§ 3 Mitglieder
Ordentliche Mitglieder:
Mitglieder des Zentrums k?nnen alle an der Otto-Friedrich-Universit?t Bamberg medi?vistisch t?tigen hauptamtlichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Privatdozentinnen oder Privatdozenten sowie promovierten Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern sein. Der Beitritt erfolgt durch eine entsprechende schriftliche Erkl?rung gegenüber dem Leitungsgremium. Im Zweifelsfall entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft im Zentrum endet durch Austrittserkl?rung des Mitglieds gegenüber dem Leitungsgremium oder mit dem Ausscheiden aus der Otto-Friedrich- Universit?t Bamberg.
Korrespondierende Mitglieder:
Nicht der Otto-Friedrich-Universit?t Bamberg angeh?rende, promovierte Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler k?nnen auf Vorschlag eines ordentlichen Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung als korrespondierende Mitglieder aufgenommen werden. Korrespondierende Mitglieder k?nnen mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, gemeinsam mit ordentlichen Mitgliedern Antr?ge stellen und sich an der Durchführung von Projekten des ZeMas beteiligen. Die Mitgliedschaft eines korrespondierenden Mitgliedes endet durch Austrittserkl?rung des Mitgliedes gegenüber dem Leitungsgremium. Sie kann auch durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung beendet werden, in dem festgestellt wird, dass eine Fortsetzung der korrespondierenden Mitgliedschaft des betreffenden Mitgliedes nicht mehr den Interessen des ZeMas entspricht. Ordentliche Mitglieder, die an andere Universit?ten wechseln, k?nnen auf Antrag mit Zustimmung der Mitgliederversammlung ihre Mitgliedschaft als korrespondierendes Mitglied fortsetzen.
Nachwuchsmitglieder:
Studierende des Bachelor- und Masterstudiengangs ?Interdisziplin?re Mittelalterstudien (Medieval Studies)“ und anderer Studieng?nge mit medi?vistischem Anteil, Doktorandinnen und Doktoranden mit medi?vistischen Forschungsinteressen und nicht promovierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der am ZeMas beteiligten Lehrstühle, Professuren und Juniorprofessuren (einschlie?lich Projektmitarbeiterinnen oder Projektmitarbeiter) k?nnen auf Vorschlag eines ordentlichen Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung als Nachwuchsmitglieder aufgenommen werden. Die Nachwuchsmitglieder w?hlen eine Sprecherin oder einen Sprecher, die oder der mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung des ZeMas teilnimmt. Nachwuchsmitglieder k?nnen gemeinsam mit ordentlichen Mitgliedern, die zugleich
die Verantwortung für die ordnungsgem??e Durchführung und Abrechnung des beantragten Projektes übernehmen, Antr?ge auf F?rderung von Projekten stellen und sich an der Durchführung von Projekten des ZEMAS beteiligen. Die Mitgliedschaft eines Nachwuchsmitglieds endet durch Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft, mit Abschluss der Promotion oder durch Austrittserkl?rung des Mitgliedes beziehungsweise
Ausscheiden aus der Otto-Friedrich-Universit?t Bamberg (Exmatrikulation, Ende des Besch?ftigungsverh?ltnisses). Sie kann auch durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung beendet werden, in dem festgestellt wird, dass eine Fortsetzung der Nachwuchsmitgliedschaft des betreffenden Mitgliedes nicht mehr den Interessen des ZeMas entspricht.
§ 4 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung w?hlt das Leitungsgremium und entscheidet über dessen Vorschl?ge zum Arbeitsprogramm des Zentrums. Die Mitgliederversammlung tritt auf Antrag der Leitung beziehungsweise auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder, mindestens jedoch einmal im Semester, zusammen.
§ 5 Leitungsgremium
Für die Leitung des Zentrums (Leitungsgremium) werden für die Dauer von zwei Jahren vier bis sechs hauptamtliche Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer sowie ein Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden gew?hlt, eine oder einer aus der Gruppe der hauptamtlichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer als gesch?ftsführender Direktorin oder gesch?ftsführender Direktor.
§ 6 Evaluation des Zentrums
In Abst?nden von h?chstens fünf Jahren findet eine Evaluation des Zentrums durch mindestens drei externe Gutachterinnen oder Gutachter statt. Die Gutachterinnen oder Gutachter bestellt die Gesch?ftsführerin oder der Gesch?ftsführer des Zentrums im Einvernehmen mit der Universit?tsleitung. Gegenstand der Evaluation ist die Arbeit des Zentrums und der Studieng?nge ?Interdisziplin?re Mittelalterstudien/Medieval Studies“.
Quelle: Justitiariat Rechtsvorschriften der Universit?t(131.4 KB)
